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Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
WEG | § 48 Übergangsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.11.2022 (Änderung vom 7.11.2022)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WEG § 48 Übergangsvorschriften (1) 1§ 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch f...
WEG | § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2020 (Änderung vom 12.1.2021)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WEG § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dies...
WEG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2020 (Änderung vom 12.1.2021)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WEG § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung 1Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliege...
WEG | Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2020 (Änderung vom 16.10.2020)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WEG Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
WEG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2020 (Änderung vom 16.10.2020)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WEG § 47 Auslegung von Altvereinbarungen 1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses ...
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.
Januar
2021
(
BGBl.
I
S. 34
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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