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Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Stellen
UKlaG | § 4 f Verordnungsermächtigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 f Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmun...
UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 3 Anspruchsberechtigte Stellen (1) 1Die in den §§ 1 bis 2 a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf ...
UKlaG | § 4 a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4 (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein...
UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Ve...
UKlaG | § 4 b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände (1) 1Die qualifizierten Verb...
UKlaG | § 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b 1Der in § 2 b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähige...
UKlaG | § 4 d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen (1) 1Das Bundesamt für Justiz f...
UKlaG | § 4 c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4 (1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in...
UKlaG | § 4 e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4 d
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4 d (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizie...
UKlaG | Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Stellen
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.
August
2002
(
BGBl.
I
S. 3422
, ber.
S. 4346
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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