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UKlaG
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Rechtssystematik
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UKlaG | Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
UKlaG | Abschnitt 8 Überleitungsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG Abschnitt 8 Überleitungsvorschriften
UKlaG | § 4 f Verordnungsermächtigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 f Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmun...
UKlaG | § 2 b Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 2 b Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz Wer gegen § 95 b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes v...
UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 3 Anspruchsberechtigte Stellen (1) 1Die in den §§ 1 bis 2 a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf ...
UKlaG | § 4 a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4 (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein...
UKlaG | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgem...
UKlaG | Abschnitt 4 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG Abschnitt 4 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Ve...
UKlaG | § 4 b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände (1) 1Die qualifizierten Verb...
UKlaG | § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Tele...
UKlaG | § 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b 1Der in § 2 b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähige...
UKlaG | § 4 d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen (1) 1Das Bundesamt für Justiz f...
UKlaG | § 13 a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 13 a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, ...
UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empf...
UKlaG | Abschnitt 5 Außergerichtliche Schlichtung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG Abschnitt 5 Außergerichtliche Schlichtung
UKlaG | § 2 c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 2 c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen 1Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2 b ist unz...
UKlaG | Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
UKlaG | § 6 a Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 6 a Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlas...
UKlaG | § 4 c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.10.2023 (Änderung vom 8.10.2023)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen UKlaG § 4 c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4 (1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in...
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Rechtssystematik
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.
August
2002
(
BGBl.
I
S. 3422
, ber.
S. 4346
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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