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Rechtspflege (23094)
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege (6997)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (13050)
Arbeitsgerichtsbarkeit (262)
ArbGG (165)
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften (19)
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (36)
ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte (20)
§ 14 Errichtung und Organisation (1)
§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1)
§ 16 Zusammensetzung (1)
§ 17 Bildung von Kammern (1)
§ 18 Ernennung der Vorsitzenden (1)
§ 19 Ständige Vertretung (1)
§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter (1)
§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber (1)
§ 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer (1)
§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes (1)
§ 25 (weggefallen) (1)
§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter (1)
§ 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 30 Besetzung der Fachkammern (1)
§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 32 (weggefallen) (1)
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte (8)
DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht (7)
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (84)
VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (11)
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften (14)
ArbGMahnVVordrVO (12)
Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt a.F. (4)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht a.F. (6)
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (6)
ArbGKammVwV BW (4)
ArbGDaVO (8)
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und von Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen a.F. (3)
VwV Reiseentschädigung (5)
VwV Reiseentschädigung a.F. (26)
Allgemeine Verfügung des JuM über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige a.F. (3)
ArbGG§18Abs2BerAussVwV BW (3)
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Errichtung eines beratenden Ausschusses nach § 18 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes a.F. (3)
ArbGG§20§37ErmVO BW a.F. (4)
Verordnung des Sozialministeriums zur Delegation der Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit (4)
VwV ArbGericht Ausschusswahl (6)
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ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
ArbGG | § 17 Bildung von Kammern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 6.12.2019 (Änderung vom 30.11.2019)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 17 Bildung von Kammern (1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die P...
ArbGG | § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2008 (Änderung vom 26.3.2008)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter (1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollend...
ArbGG | § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2008 (Änderung vom 20.4.2007)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, 1. wer die Regelaltersgrenze nac...
ArbGG | § 30 Besetzung der Fachkammern
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 30 Besetzung der Fachkammern 1Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachka...
ArbGG | § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter (1) 1Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Er besteht aus min...
ArbGG | § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter (1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Recht...
ArbGG | ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
ArbGG | § 16 Zusammensetzung
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 16 Zusammensetzung (1) 1Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hä...
ArbGG | § 19 Ständige Vertretung
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 19 Ständige Vertretung (1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks ...
ArbGG | § 14 Errichtung und Organisation
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 14 Errichtung und Organisation (1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet. (2) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeits...
ArbGG | § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die...
ArbGG | § 18 Ernennung der Vorsitzenden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 18 Ernennung der Vorsitzenden (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesre...
ArbGG | § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist. (2) 1Den Arbeitnehme...
ArbGG | § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzen...
ArbGG | § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter 1Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzend...
ArbGG | § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewisse...
ArbGG | § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter 1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht g...
ArbGG | § 25 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG §25 (weggefallen)
ArbGG | § 32 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG §32 (weggefallen)
ArbGG | § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübu...
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Arbeitsgerichtsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Juli
1979
(
BGBl.
I
S. 853
, ber.
S. 1036
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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