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Einsatz des STOP-STICK zum zwangsweisen Anhalten von Kraftfahrzeugen a.F. (6)
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VwV Dienstausweise a.F. (3)
VwV Dienstausweise (3)
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UZwG
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
24
UZwG | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 2.3.2023 (Änderung vom 2.3.2023)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang § 1 Rechtliche Grundlage...
UZwG | § 6 Vollzugsbeamte des Bundes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.3.2023 (Änderung vom 2.3.2023)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 6 Vollzugsbeamte des Bundes Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind 1. die Polize...
UZwG | § 18 Verwaltungsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.6.2020 (Änderung vom 19.6.2020)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 18 Verwaltungsvorschriften Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt d...
UZwG | § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2016 (Änderung vom 24.5.2016)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebra...
UZwG | § 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesge...
UZwG | ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
UZwG | § 5 Hilfeleistung für Verletzte
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 5 Hilfeleistung für Verletzte Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es...
UZwG | § 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst (1) 1Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsb...
UZwG | § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmitte...
UZwG | § 13 Androhung
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 13 Androhung (1) 1Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch di...
UZwG | DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
UZwG | § 20 Inkrafttreten
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 20 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft. (2) Gleichzeitig trit...
UZwG | § 15 Notstandsfall
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 15 Notstandsfall (1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer...
UZwG | § 2 Begriffsbestimmungen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 2 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen ...
UZwG | ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Ex...
UZwG | § 14 Explosivmittel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 14 Explosivmittel Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von ...
UZwG | § 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch (1) 1Schußwaffen dürfen nur gebraucht...
UZwG | § 1 Rechtliche Grundlagen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Au...
UZwG | § 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen (1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur ge...
UZwG | § 8 Fesselung von Personen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes UZwG § 8 Fesselung von Personen Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, we...
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Rechtssystematik
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Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG)
vom
10.
März
1961
(
BGBl.
I
S. 165
)
, letzte Änderung vom
2.
März
2023
(
BGBl.
I
Nr. 56
)
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