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Rechtssystematik
1
–
20
von
193
SVG | § 11 Übergangsgebührnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 Übergangsgebührnisse (1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren e...
SVG | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 20.12.2022 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Teil 1 Einleitende Vorschriften § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 1 a Regelung durch Gesetz § 2 ...
SVG | § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorg...
SVG | § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit 1Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältn...
SVG | § 106 a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 24.11.2021 (Änderung vom 22.11.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 106 a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (1) 1Für Soldaten im Ruhestand, die ein...
SVG | § 1 a Regelung durch Gesetz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 1 a Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund e...
SVG | § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und ...
SVG | § 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsa...
SVG | § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäft...
SVG | § 7 Eingliederungsmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) 1Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldate...
SVG | § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (1) 1Das Bundesministerium der...
SVG | § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung 1Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Ber...
SVG | § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit 1Übergangsbeihilfe erhalten 1. Soldaten auf Zeit mit ...
SVG | § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendu...
SVG | § 58 Entziehung der Versorgung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 58 Entziehung der Versorgung (1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldaten, geg...
SVG | § 94 c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 94 c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten 1Ist ein Soldat im Ruhestand erneu...
SVG | § 8 a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden ...
SVG | § 10 Stellenvorbehalt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 10 Stellenvorbehalt (1) 1Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzub...
SVG | § 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (1) Sow...
SVG | § 68 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG §68 (weggefallen)
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Rechtssystematik
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von
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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