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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Datum
Rechtssystematik
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von
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SVG | § 11 Übergangsgebührnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 Übergangsgebührnisse (1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren e...
SVG | § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorg...
SVG | § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit 1Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältn...
SVG | § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und ...
SVG | § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäft...
SVG | § 7 Eingliederungsmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) 1Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldate...
SVG | § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (1) 1Das Bundesministerium der...
SVG | § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung 1Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Ber...
SVG | § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit 1Übergangsbeihilfe erhalten 1. Soldaten auf Zeit mit ...
SVG | § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendu...
SVG | § 58 Entziehung der Versorgung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 58 Entziehung der Versorgung (1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldaten, geg...
SVG | § 8 a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden ...
SVG | § 10 Stellenvorbehalt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 10 Stellenvorbehalt (1) 1Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzub...
SVG | § 68 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG §68 (weggefallen)
SVG | § 60 Anzeigepflicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 60 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Reg...
SVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (1) 1Bezieht ein ...
SVG | § 13 a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (1) 1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung i...
SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit (1) 1Soldaten auf Zeit, di...
SVG | § 13 c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (1...
SVG | § 62 Umzugskostenvergütung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 62 Umzugskostenvergütung (1) 1Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs de...
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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