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Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
EuWO | § 39 Wahlräume
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.5.2023 (Änderung vom 2.5.2023)
Europawahlordnung
(EuWO)
Europawahlordnung EuWO § 39 Wahlräume (1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3Die W...
EuWO | § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2019 (Änderung vom 18.6.2019)
Europawahlordnung
(EuWO)
Europawahlordnung EuWO § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde (1) 1Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit s...
EuWO | § 40 Wahlzeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2004 (Änderung vom 12.12.2003)
Europawahlordnung
(EuWO)
Europawahlordnung EuWO § 40 Wahlzeit (1) 1Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren B...
EuWO | Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
Europawahlordnung
(EuWO)
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Europawahlordnung
(EuWO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Mai
1994
(
BGBl.
I
S. 957
)
, letzte Änderung vom
11.
August
2023
(
BGBl.
I
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)
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