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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
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Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
27
SVG | § 11 Übergangsgebührnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 Übergangsgebührnisse (1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren e...
SVG | § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorg...
SVG | § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit 1Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältn...
SVG | § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und ...
SVG | § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäft...
SVG | § 7 Eingliederungsmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) 1Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldate...
SVG | § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit 1Übergangsbeihilfe erhalten 1. Soldaten auf Zeit mit ...
SVG | § 8 a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden ...
SVG | § 10 Stellenvorbehalt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 10 Stellenvorbehalt (1) 1Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzub...
SVG | § 13 a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (1) 1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung i...
SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit (1) 1Soldaten auf Zeit, di...
SVG | § 13 c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (1...
SVG | § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr ...
SVG | § 3 a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 3 a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (1) 1Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die ...
SVG | § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (1) Während der Wehrdienst...
SVG | § 11 a Ausgleichsbezüge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 a Ausgleichsbezüge (1) 1Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdien...
SVG | § 10 a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 9.12.2019)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 10 a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung na...
SVG | § 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung (1) 1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnah...
SVG | Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen ...
SVG | § 13 d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten (1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte u...
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Rechtssystematik
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
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